Nach § 27 Abs. 2 GasNEV müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes veröffentlichen:
Die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres
Die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen
Die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder Kubikmetern
Die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen
Die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens